Langjährige Mitarbeiter werden häufig mit einem goldenen Handschlag vorzeitig aus dem Betrieb verabschiedet. Damit für beide Seiten das Ende des langjährigen Arbeitsvertrages gemildert wird, kann eine Abfindung für das Beenden des Arbeitsverhältnisses und zur Vermeidung von Streitigkeiten gezahlt werden.

Doch Vorsicht: Bei einer Abfindung sind zahlreiche Regelungen zu beachten, insbesondere wenn es um die Steuern auf Abfindung geht. Auch ist zu beachten, dass beim Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Abfindung kein Problem entsteht.

Die Abfindung war früher sehr weitgehend von Steuern befreit. Hier haben sich einige Änderungen ergehen, die mit Abfindung nach Kündigung zusammenhängen. Denn die Abfindung wird bei den Einkommens-Steuern berücksichtigt, sorgt also dafür, dass man schnell in höhere Progressionszonen der Steuern kommt, insbesondere wenn die Abfindung gegen Ende des Jahres gezahlt wird. Denn dann erhöht die Abfindung sehr stark das Einkommen (und die Steuern darauf) während bremsende Faktoren (wie steuerfreies Arbeitslosengeld) kaum wirksam werden können.

Zum Glück es bei Steuern auf Abfindung die sogenannte Fünftel-Regelung: Faktisch werden die zusätzliche Steuern auf die Abfindung als das Fünffache der Steuern für ein Fünftel des Abfindungsbetrags bestimmt. Damit sind die Einkommens-Steuern auf die Abfindung faktisch in vielen Fällen günstiger, denn durch die Fünftel-Regelung bei Steuern auf Abfindung wird die Progression deutlich gemindert.

Bei der jährlichen Erklärung der Steuern gegenüber dem Finanzamt, sollte man also bei einer Abfindung als Einkommen einfach darum bitten, dass geprüft wird, ob die Fünftel-Regelung nicht auf die Steuern auf Abfindung anwendbar ist. Die Steuern auf Abfindung können so deutlich minimiert werden.

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