
Nicht genutzt: Grundmandatsklausel
Was ist die Grundmandatsklausel ?
Die Grundmandatsklausel ist eine Sonderregelung im deutschen Wahlrecht, die bestimmt, welche Parteien bei der Sitzverteilung im Bundestag berücksichtigt werden. Sie soll verhindern, dass Parteien mit regionaler Verankerung oder Minderheiteninteressen von der Fünf-Prozent-Hürde ausgeschlossen werden.
Wie funktioniert die Grundmandatsklausel?
Bei der Bundestagswahl hat jeder Wähler zwei Stimmen: eine Erststimme für einen Direktkandidaten in seinem Wahlkreis und eine Zweitstimme für eine Landesliste einer Partei. Die Erststimmen entscheiden über die Hälfte der 598 vorgesehenen Sitze im Bundestag, die als Direktmandate an die jeweiligen Wahlkreissieger vergeben werden. Die Zweitstimmen entscheiden NICHT etwa über die andere Hälfte der Sitze, die als Listenmandate nach dem Verhältniswahlrecht an die Parteien verteilt werden, wie man denken könnte, sondern sie legen fest, in welchem Verhältnis die Gesamtzahl der Sitze auf die Parteien, die über 5% liegen oder 3 oder mehr Direktmandate gewonnen haben, verteilt wird.
Die Zahl 3 ist die relevante Zahl für die Grundmandatsklausel. Kleinere Parteien, die regionale Schwerpunkte haben, also gegenwärtig die Linke und die CSU, könnten darauf angewiesen sein, die Grundmandatsklausel zu beanspruchen, da sie relativ schnell unter die 5% fallen können, bzw. schon gefallen sind. Weiterlesen →