Die Leistungsfreiheit ist ein zentraler Begriff im Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft und wird in Deutschland durch das Versicherungsvertragsgesetz geregelt. Dort heißt es im § 174 zum Begriff der Leistungsfreiheit:

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.
(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(Quelle: https://dejure.org/gesetze/VVG/174.html)

Bei der Leistungsfreiheit geht es also darum, unter welchen Bedingungen eine Versicherung von der Leistung gegenüber ihren Kunden freigestellt wird.

Die Leistungsfreiheit aus der Sicht der Versicherungsgesellschaft

Die Leistungsfreiheit entsteht also dann, wenn die Voraussetzungen des Versicherungsvertrages nicht mehr (oder noch nie) zutreffend bestimmt waren und wenn die Versicherungsgesellschaft nach Kenntnis dieses Umstandes den Versicherungsnehmer dieses mitgeteilt hat.

Zu den Voraussetzungen des Versicherungsvertrages gehören alle Informationen, die für den Versicherungsvertrag relevant sind und von deren Richtigkeit und Vollständigkeit die Versicherungsgesellschaft auszugehen hat.

Ein typisches Beispiel von Leistungsfreiheit

Relevant könnte die Leistungsfreiheit beispielsweise im Falle einer Krankenversicherung werden, wenn der Versicherungsnehmer eine Vorerkrankung der Versicherungsgesellschaft nicht mitgeteilt hat und durch eine damit verbundene Nachfolgeerkrankung zur Leistungsbeanspruchung gegenüber der Krankenversicherung führen soll. Kann dieser Zusammenhang von Vorerkrankung und Nachfolgeerkrankung von der Versicherungsgesellschaft nachvollzogen werden, dann entfällt ihre Leistungspflicht, sie muss aber zeitnah den Kunden davon informieren.

Die Leistungsfreiheit aus der Sicht des Kunden

Für den Kunden einer Versicherungsgesellschaft folgt daraus, dass dieser sehr genau den Versicherungsvertrag durchlesen muss. Alle Informationen, die aus seiner Sicht zur Leistungsfreiheit relevant sein könnten, muss er der Versicherungsgesellschaft schriftlich vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Er darf sich auch hier nicht vom Versicherungsvertreter beeinflussen lassen, der diese Informationen als unbedeutend einschätzt. Denn der Vertragspartner des Kunden ist nicht der Vertreter der Versicherung, sondern die Versicherungsgesellschaft, die regelmäßig in ihren Verträgen mündliche Absprachen ausschließt.
Leistungsfreiheit sollte daher kein Schreckwort für den Kunden einer Versicherung sein.

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