Rentner – Studium – Werbungskosten

Kann ein Rentner oder eine Rentnerin, der oder die nicht mehr berufstätig ist und auch nicht mehr berufstätig werden will, die Kosten für ein reguläres Studium, also die Sozialbeiträge und die Beiträge fürs Deutschlandticket, von der Steuer absetzen?

Das sind so Fragestellungen, die man heutzutage nicht mehr mit umfangreichen Suchanfragen angeht, man kann direkt einen Chatbot wie Perplexity.ai mit der Antwort beauftragen:

Antwort ist regelmäßig eher nein: Wenn Du als Rentner ein normales Studium nur aus Interesse machst und keine neue Erwerbstätigkeit mehr anstrebst, erkennt das Finanzamt die Studienkosten meist nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben an. Die Gerichte haben für Studierende im Ruhestand genau diesen fehlenden Zusammenhang mit künftigen Einkünften als Problem gesehen. [lohnsteuer-kompakt]

Studiumskosten

Für ein Studium gilt steuerlich grundsätzlich nur dann ein Abzug, wenn ein erwerbsbezogener Zusammenhang besteht, also das Studium auf spätere Einnahmen gerichtet ist. Bei Rentnern ohne Absicht, noch einmal beruflich tätig zu werden, wird das Studium oft als private Lebensführung eingestuft und ist dann nicht abziehbar. (https://www.iww.de/pfb/steuern-und-recht-aktuell/einkommensteuer-sonderausgabenabzug-fuer-ein-studium-als-rentner-n168873)

Deutschlandticket

Das Deutschlandticket ist steuerlich normalerweise nur dann absetzbar, wenn es beruflich genutzt wird, also als Werbungskosten oder Jobticket im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit. Wenn Du als Rentner nicht mehr arbeitest und auch nicht wieder arbeiten willst, fehlt dieser berufliche Bezug, sodass der Abzug in der Regel nicht funktioniert. (https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/pendeln/das-49-euro-ticket-von-der-steuer-absetzen.html)

Wann es doch gehen kann

Es gibt Ausnahmen, wenn das Studium oder die Weiterbildung nachweisbar auf spätere Einnahmen zielt, etwa weil Du noch einmal eine Tätigkeit aufnehmen willst. Dann kommen Werbungskosten in Betracht; bei einem Erststudium kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Sonderausgabenabzug eine Rolle spielen, aber eben nicht ohne Einkünftebezug. (https://www.steuertipps.de/beruf-ausbildung/ausbildung-studium/themen)

Wenn ein Abzug überhaupt in Frage kommt, laufen die Kosten meist über die Anlage R bei Werbungskosten rund um die Rente oder über die für Ausbildung/Studium relevanten Bereiche in der Steuererklärung; entscheidend sind Belege und eine schlüssige Begründung des beruflichen Zusammenhangs. Ohne diesen Zusammenhang lohnt sich ein Ansatz meist nicht, weil das Finanzamt ihn voraussichtlich streicht. (https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/altersbezuege/rentner-koennen-werbungskosten-von-der-steuer-absetzen.html)

Wichtige Unterscheidung: Erststudium oder Zweitstudium?

Studienart Steuerliche Einordnung Absetzbarkeit
Erststudium Ausbildungskosten (Sonderausgaben) Max. 6.000 €/Jahr begrenzt
Zweitstudium Fortbildungskosten (Werbungskosten) Unbegrenzt als Werbungskosten

Allerdings gibt es ein massives Problem bei Rentnern: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat 2017 entschieden, dass Studienkosten nach Eintritt in den Ruhestand weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn kein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht.